Eckpunktepapier des Qualitätsverbunds Mediation (QVM)- Diskussionsgrundlage für die Mediationskonferenz 2021 beim Bundesministerium für Justiz undVerbraucherschutz

Im Qualitätsverbund Mediation (QVM) kooperieren der Bundesverband MEDIATION e.V.(BM), die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation e.V. (BAFM), der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V. (BMWA), das Deutsche Forum für Mediation e.V.(DFfM) und die Deutsche Gesellschaft für Mediation e.V. (DGM). Ziel des QVM ist es, für die Ausbildung und Zertifizierung von Mediator*innen in Deutschland einen hervorragenden Standard zu etablieren und damit die Qualität der Mediation nachhaltig zu sichern. Nach Überzeugung des QVM ist die Sicherung der Qualität Voraussetzung für die Akzeptanz des
Verfahrens in weiten Bevölkerungsteilen. Durch die unterschiedlichen Qualitätsstandards ist für Außenstehenden unklar, wie man eine geeignete Mediator*in findet. Zugleich gibt es auch
keine zentrale Ansprechpartner*in in Sachen Ausbildungsqualität. Die ZertMediatAusbV hat lediglich Mindeststandards festgelegt. Durch die Etablierung einer zentralen Zertifizierungsstelle, die Mediator*innen nach einheitlichem Standard zertifiziert, wird der
Begriff der Mediator*in einheitlich für die Gesellschaft sichtbar.

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Erste Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV - Fristenhemmung in § 8 ZMediatAusbV

Rückwirkend zum 01.03.2020 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung in Kraft getreten. Sie sieht in § 8 ZMediatAusbV eine Regelung zur Hemmung von Fristen vor.

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Einrichtung einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle

Billigung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze durch den Bundesrat - bundesweite Universalschlichtungsstelle kommt

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Zertifizierte Mediatoren - Ende der Zweijahresfrist nach § 4 ZMediatAusbV am 31.8.2019

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist aus aktuellem Hinweis darauf hin, dass am 31.8.2019 für zertifizierte Mediatoren die 2 Jahresfrist endet, um ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 ZMediatAusbV nachzukommen.

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Stellungnahme des Deutsches Richterbundes zum Evaluationsbericht

Der Deutsche Richterbund (DRB) hat den Eindruck, dass die Erfolgsgeschichte der gerichtsinternen Mediation kleingeredet werden soll. Der DRB hält ferner die außergerichtliche Mediation für förderungswürdig und fordert die Bundesländer auf, von der Regelung des § 69b GKG oder einem Vorschlag zur Änderung des § 93 ZPO Gebrauch zu machen.

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Stellungnahme der BRAK zum Evaluationsbericht der Bundesregierung

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Oktober zu dem Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren Stellung genommen. Die BRAK betont insbesondere, dass sie sich dem eigentlichen Ziel der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG, "die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird", weiterhin verpflichtet fühle.

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Unzulässige Bürogemeinschaft mit Mediator und Berufsbetreuer

Der Niedersächsische AGH hat mit Urteil vom 22.05.2017 - AGH 16/16 (I 9) entschieden, dass ein Rechtsanwalt keine Bürogemeinschaft mit einem (nichtanwaltlichen) Mediator oder Berufsbetreuer eingehen darf.

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Umsetzung der Mediationsrichtlinie - JURI nimmt Berichtsentwurf an

Abgeordnete fordern die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Durchführung von Mediationsverfahren einzusetzen, umfassende Informationen über Mediationsverfahren bereitzustellen und die Zusammenarbeit der Angehörigen der Rechtsberufe zu unterstützen.

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ZMediatAusbV am 31.08.2016 verkündet

Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung - ZMediatAusbV) vom 21.08.2016 wurde am 31.08.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet und wird nach einer Übergangsfrist von einem Jahr am 01.09.2017 in Kraft treten. Den Text der Verordnung finden Sie hier:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id=%2527bgbl116s1994.pdf%2527%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s1994.pdf%27%5D__1473778561421

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Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung

Die neuen Regelungen zur alternativen Streitbeilegung haben auch für die Anwaltschaft neue Hinweispflichten hervorgebracht. Insbesondere gelten seit dem 09.01.2016 neue Hinweispflichten der Verordnung über die Online-Streitbeilegung (ODR-Verordnung). Weitere Hinweispflichten gelten ab dem 01.02.2017.

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