Zertifizierte Mediatoren - Ende der Zweijahresfrist nach § 4 ZMediatAusbV am 31.8.2019

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist aus aktuellem Hinweis darauf hin, dass am 31.8.2019 für zertifizierte Mediatoren die 2 Jahresfrist endet, um ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 ZMediatAusbV nachzukommen.



Dies gilt für alle Mediatoren, die




  • vor dem 26.7.2012 (Inkrafttreten des Mediationsgesetzes) ihre Ausbildung (Ausbildungsumfang mindestens 90 Stunden) erfolgreich abgeschlossen

  • oder vor dem 1.9.2017 ihre nach Inhalt und Umfang an den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV orientierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt an eine Einzelsupervision teilgenommen haben.



Gemäß § Abs. 1 ZMediatAusbV haben zertifizierte Mediatoren, die unter die beiden obigen Kategorien fallen, bis zum 31.8.2019 mindestens 4 weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision zu reflektieren. Die Teilnahme an der Einzelsupervision soll jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation erfolgen und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachgewiesen werden können.



Für alle anderen zertifizierten Mediatoren, die ihre Ausbildung erst nach dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 absolviert haben, beginnt die innerhalb der Zweijahresfrist absolvierte Fortbildungsverpflichtung erst mit der Ausstellung der Bescheinigung nach dem § 4 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 6 ZMediatAusbV.



Zur Unterstützung bei den möglicherweise noch zu absolvierenden Supervisionsgesprächen stehen auch die Mitglieder des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung der BRAK (https://www.brak.de/diebrak/organisation/ausschuesse/ausschuss-aussergerichtliche-streitbeilegung/) als Ansprechpartner bzw. Supervisoren bereit.