Unterschied zwischen richterlichen Vergleichsgesprächen und der Mediation

Vielfach wenden Richter in der mündlichen Verhandlung ebenfalls kommunikative Techniken an und moderieren interessenorientierte Vergleichsverhandlungen. Allerdings kann dem Richter die Zeit fehlen um einen kooperativen Verhandlungsprozess in Gang zu setzen und zu einem für die Parteien zufriedenstellenden Ergebnis zu bringen. Dies gilt insbesondere für all jene Fälle, in denen der Kern des Problems in Konflikten zu suchen ist, die außerhalb des rechtlich relevanten Streitgegenstandes liegen und in denen andere als die Prozessparteien in die Konfliktlösung mit einbezogen werden müssen.

Strukturell unterscheidet sich der Richter von dem Mediator durch seine Verpflichtung, den Konflikt, falls die Vergleichsverhandlungen scheitern, durch seine Entscheidung zu regeln. Der Richter behält, auch wenn er sich während der Vergleichsverhandlung in die Rolle des Vermittlers begibt, seine Funktion als Richter. Scheitert die Vergleichsverhandlung, entscheidet er durch Urteil. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Parteien bei ihren Verhandlungen mit dem Richter nicht aus dem Auge verlieren, dass er den Rechtsstreit entscheiden wird. Derartige Konstellationen bergen die Gefahr in sich, dass der Kern des Problems gar nicht zur Sprache kommt und es den Parteien nicht gelingt, zu konstruktiven Verhandlungsergebnissen zu kommen.