Eckpunktepapier des Qualitätsverbunds Mediation (QVM)- Diskussionsgrundlage für die Mediationskonferenz 2021 beim Bundesministerium für Justiz undVerbraucherschutz

Das Eckpunktepapier befasst sich im Wesentlichen mit 3 Themenkreisen:



I. einheitlicher Ausbildungsstandard



II. Errichung/ Einrichtung einer Zertifizierungsstelle



III. § 278 a ZPO – Änderung der Kann - in eine Soll-Vorschrift? (auch § 253 ZPO - Änderung der Soll - in eine Muss-Vorschrift?)



I. Gemeinsamer Standard der Mediationsverbände



Die im Qualitätsverbund Mediation (QVM) kooperierenden Verbände haben sich auf einen gemeinsamen Standard zur Ausbildung von Mediator*innen geeinigt, der im Umfang von 200 Stunden ihrer langjährigen und bewährten Praxis entspricht. Der QVM-Standard enthält einige wichtige Ausbildungsinhalte, die in der ZMediatAusbV fehlen. Die Erfahrung von langjährig tätigen Ausbilder*innen, die gleichzeitig eine große Anzahl von Mediationen durchgeführt haben zeigt, dass eine Ausbildung in diesem Umfang und mit diesem Inhalt erforderlich ist, den teilnehmenden Personen fundierte Erkenntnisse über die Mediation und Sicherheit bei der Durchführung von Mediation zu vermitteln. Ein Anzeichen ist das Ergebnis des Evaluationsberichts zum Mediationsgesetz. Hier wird berichtet, dass 54 % der Antwortenden nur maximal „hin und wieder“ das „formelle Verfahren“ einhalten. Eine fundierte Mediationsausbildung kann verhindern, dass der Mangel an Sicherheit und Routine im Mediationsverfahren hierfür ursächlich ist. Die Mediationsausbildung soll die Teilnehmenden in die Lage versetzen, die Struktur, die ein Kernelement der Mediation ist, immer reflektiert und professionell anwenden zu können. Im Evaluationsbericht zum Mediationsgesetz wurde weiter festgestellt, dass die Anzahl der Ausbildungsstunden von 68 % und die Qualität der Ausbildung von 87 % der Antwortenden als (sehr) wichtig eingestuft wurden. Dabei geht es um die in der Ausbildung zu vermittelnden Kernkompetenzen. Diese Kernkompetenzen können nicht durch sekundäre Qualitätsmerkmale wie allgemeine Servicequalität (beispielsweise kurzfristige Vereinbarung von Terminen etc.) ersetzt werden. Auch praktische Erfahrungen können keine fehlende fundierte Ausbildung ersetzen. Andererseits ist Mediator*innen, die vor Etablierung dieses Zertifizierungssystems ihre Ausbildung abgeschlossen und in der Praxis entsprechende Erfahrung gesammelt haben, der Erwerb des Zertifikates zu ermöglichen.



II. Errichtung / Einführung einer Zertifizierungsstelle



Zur Kennzeichnung von Qualität und Steigerung der Reputation von Mediation sollte nach unserer Auffassung eine transparente, unabhängige und einheitliche Zertifizierungsstelle geschaffen werden. Dabei sind die in QVM zusammengeschlossenen Verbände überzeugt, dass eine Selbst-Zertifizierung, wie sie die ZMediatAusbV vorsieht, der falsche Weg ist. Im Evaluationsbericht zum Mediationsgesetz wird beklagt, dass Mediationen überwiegend von einer überschaubaren Anzahl etablierter Mediator*innen durchgeführt werden. Eine nach anerkannten Standards erfolgende Zertifizierung ist geeignet, die Reputation der zertifizierten Mediator*innen, gerade auch im Vergleich zu den Etablierten, zu verbessern und damit die Akzeptanz der Mediation insgesamt zu steigern. Zentrale Anforderung für die Akzeptanz ist die Unparteilichkeit der Zertifizierungsstelle, die auch von der DIN EN ISO/IEC 17024:2012-11 gefordert wird. Daher darf die Zertifizierungsstelle nicht ausbilden. Schulung und Zertifizierung dürfen nicht miteinander vermischt werden. Ausbilder*innen sollten nicht die von Ihnen ausgebildeten Personen zertifizieren. Ausbildungsinstitute dürfen daher nur die Teilnahme an der Ausbildung und den Gegenstand der jeweiligen Ausbildung bescheinigen. Die Zertifizierung sollte erst dann ausgesprochen werden, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Dazu muss nach QVM-Standard nachgewiesen werden:



1. eine Ausbildung mit mindestens 200 Zeitstunden,



2. die Teilnahme an der vorgeschriebenen Anzahl von Einzelsupervisionen im Anschluss an als Mediator*in oder Co-Mediator*in durchgeführte Mediationen, sowie



3. eine Prüfung der erworbenen Kenntnisse und mediativen Haltung am Ende der Ausbildung.



Die Zertifizierung ist zeitlich befristet zu erteilen und für den Zertifizierungserhalts ist die Erfüllung der Fortbildungspflichten nachzuweisen. Die Kosten der Zertifizierung sind durch die jeweiligen Antragsteller*in zu entrichten. Die Gebühren müssen kostendeckend sein. Die Zertifizierung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband abhängig gemacht werden.



III. § 278 a ZPO – Änderung der Kann - in eine Soll-Vorschrift? (auch § 253 ZPO - Änderung der Soll - in eine Muss-Vorschrift?)



Die mit § 278 a ZPO geschaffene Möglichkeit, dass das Gericht den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung vorschlagen kann, wird in der Praxis kaum beachtet und hat wenig zur Förderung der Mediation beigetragen. Auch § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach in einer Klageschrift mitgeteilt werden soll, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen, ist in der Praxis ohne Wirkung geblieben. Diese Angabe sollte dem Gericht die Basis für den Vorschlag nach § 278 a ZPO geben. Es wäre zu begrüßen, die Angabe nach § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zur Prozessvoraussetzung zu machen, ohne die die Klageschrift nicht weiterbearbeitet wird. Weiter sollte der Vorschlag einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 278 a ZPO ähnlich wie § 278 Abs. 1 ZPO zur Sollvorschrift erhoben werden. Die verpflichtende Angabe nach § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine wichtige Grundlage für mögliche Vorschläge des Gerichts nach § 278 a ZPO.