Erste Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV - Fristenhemmung in § 8 ZMediatAusbV

§ 8 ZMediatAusbV sieht mit Rückwirkung zum 01.03.2020 eine Hemmung der Fristen wie folgt vor:



"War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."



Bislang fehlte eine Regelung für den Fall, dass Betroffene die Fristen aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten können. Die Aus- und Fortbildung ist für die Betroffenen mit erheblichen zeitlichen und finanziellen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll Betroffenen ein zeitlicher Aufschub für die Durchführung der geforderten Maßnahmen gewährt werden, indem das Erfordernis einer (kosten- und zeitintensiven) Wiederholung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Falle eines unverschuldeten Fristenversäumnisses unterbunden wird. Um insbesondere auch den durch die COVID-19 Pandemie bedingten Ausgangs- und Kontaktsperren im Bereich der Mediatorenaus- und fortbildung Rechnung zu tragen, trat die Verordnung rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.



(Quelle: BRAK)