Einrichtung einer bundesweiten Universalschlichtungsstelle

Der Bundesrat hat in seiner 982. Sitzung am 08.11.2019 beschlossen, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen und damit das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze gebilligt. das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet und im Bundesgesetzblatt verkündet. 



Nach seinem Art. 16 Abs. 1 tritt das Gesetz , soweit nichts anderes geregelt ist, am 01.01.2020 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt hat der Bund die Aufgabe, eine bundesweite Schlichtungsstelle einzurichten.



Die Ermächtigungsgrundlage des BMJV zur Erarbeitung einer Universalschlichtungsstellenverordnung (§ 42 Abs. 2 VSBG-neu), die Änderungen des Inkrafttretens der Vorschriften über das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis (Art. 14) sowie zur Entfristung der Wehcselmöglichkeit für die in Baden-Württemberg bestellten Anwaltsnotare (Art. 12) sowie die Änderung der Grundbuchordnung (Art. 15) sollen bereits am Tag nach Verkündung in Kraft treten (vgl. Art. 16 Abs. 2). 



Da die Vorschriften zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs einheitlich zum 01.01.2022 in Kraft treten, soll auch die diesbezügliche Übergangsvorschrift in Beurkundungsgesetz (Art. 13) zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten (vgl. Art. 16 Abs. 3).