ZMediatAusbV am 31.08.2016 verkündet

Die ZMediatAusbV ergeht auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des BMJV nach § 6 MediationsG, nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen.



Ausbildung zum zertifizierten Mediator:



Nach § 2 Abs. 2 ZMediatAusbV setzt sich die Ausbildung zum zertifizierten Mediator aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation zusammen. Die Einzelsupervision ist gemäß § 2 Abs. 5 ZMediatAusbV während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung vom Ausbildungsteilnehmer zu absolvieren. Eine Bescheinigung darf nach § 2 Abs. 6 Satz 2 ZMediatAusbV von der Ausbildungseinrichtung erst dann ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision durchgeführt worden ist. Der Umfang des Ausbildungslehrgangs wurde gegenüber der Fassung des Verordnungsentwurfs aus dem Jahr 2014 von „120 Zeitstunden“ auf „120 Präsenzzeitstunden“ präzisiert (§ 2 Abs. 4 ZMediatAusbV).



Erwerb weiterer Praxiserfahrung



Gem. § 4 ZMediatAusbV hat der zertifizierte Mediator innerhalb von zwei Jahren nach dem Abschluss seiner Ausbildung mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen.



Weitere Fortbildungspflicht



Die weitere Fortbildungspflicht wurde durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach Abschluss der Ausbildung von ursprünglich 20 Zeitstunden innerhalb von zwei Jahren auf 40 Stunden in einem Zeitraum von vier Jahren modifiziert (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZMediatAusbV).



„Alte-Hasen-Regelung“



Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 26.07.2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat (§ 7 Abs. 1 ZMediatAusbV). Ebenso darf sich gemäß § 7 Abs. 2 ZMediatAusbV) als zertifizierter Mediator bezeichnen, wer vor dem 01.09.2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 ZMediatAusbV genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 01.10.2018 an einer Einzelsupervision teilgenommen hat.