Regierungsentwurf vom 27.05.2015

Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden einige Änderungen vorgenommen.  So soll u.a. die Person des Streitmittlers zwar weiterhin kein Volljurist sein müssen, aber über „Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht“ verfügen (§ 6). Während der Referentenentwurf noch eine Einzelperson als Träger einer Verbraucherschlichtungsstelle vorsah, soll nunmehr Träger ein Verband sein (§ 3). Ferner wurde klargestellt, dass das Mediationsgesetz unberührt bleibt (§ 18). Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und insbesondere die zwingenden Verbrauchergesetze beachten. Die „Auffangschlichtungsstellen“ heißen nunmehr „Universalschlichtungsstellen“. Für die Länder wurde eine Beleihungsmöglichkeit geschaffen (§ 29). In § 23 und § 31 wurden ergänzende Regelungen zum Anfall eines Entgelts für den Verbraucher aufgenommen. Ferner wurde für Universalschlichtungsstellen eine Gebührenstaffelung für Unternehmen eingeführt (§ 31).



Im Übrigen darf auf den Regierungsentwurf verwiesen werden.