Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Im Wesentlichen regelt das VSBG die Einrichtung von Verbraucherschlichtungsstellen, die im Falle von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses angerufen werden können, also im Rahmen von Kauf- oder Dienstverträgen. Arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind hierbei ausgenommen. Die Schlichtungsstelle kann aber ihre Zuständigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erstrecken. Allerdings gilt dies wiederum nicht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Auch dürften familien- oder erbrechtliche Streitigkeiten nach der Gesetzesbegründung nicht in Betracht kommen, da es an einer Verbraucher-Unternehmer-Streitigkeit mangelt.

Eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle soll beispielsweise – unter Beibehaltung der bisherigen Zuständigkeit - die Schlichtungsstelle der BRAK nach § 191f BRAO sein.

Des Weiteren finden sich im Gesetz und der Verordnung Informationspflichten für die Unternehmer und auch insbesondere für die Verbraucherschlichtungsstellen. Den Unternehmer treffen, falls er eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, allgemeine Informationspflichten vor Entstehen der Streitigkeit. Diese sollen den Verbraucher davon in Kenntnis setzen, ob sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder ob er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Alternativ soll darüber informiert werden, dass der Unternehmer weder bereit noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Unabhängig davon soll jeder Unternehmer verpflichtet sein, den Verbraucher in Textform auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Hierbei wird zugleich angegeben, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist.

In den Gründen des Gesetzesentwurfs finden sich auch einige Ausführungen zu der Methode der alternativen Konfliktbeilegung. Die Verbraucherschlichtungsstellen sind nicht auf ein bestimmtes Konfliktbeilegungsverfahren wie beispielsweise die Beilegung des Streits durch einen Lösungsvorschlag des Schlichters beschränkt. Sie können das Verfahren – innerhalb der vom VSBG gezogenen Grenzen – gestalten. Der Ablauf des Verfahrens muss sich aber in seinen wesentlichen Elementen aus der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle ergeben. Ausgeschlossen sind aber Konfliktbeilegungsverfahren, nach denen sich der Verbraucher vorab verpflichtet, sich einem ihm noch nicht bekannten Entscheidungsvorschlag des Schlichters zu unterwerfen, oder die ihm über die Dauer des Verfahrens hinausgehend das Recht abschneiden, die staatlichen Gerichte zur Streitentscheidung anzurufen. Schiedsgerichtsverfahren oder Schiedsgutachten scheiden daher aus; erlaubt sind aber Schlichtungs- oder Mediationsverfahren bzw. eine Kombination verschiedener Elemente. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Mediationsgesetz auch bei Mediationen zwischen Verbrauchern und Unternehmer anwendbar ist. Die insoweit durchgeführte Mediation muss daher dem Mediationsgesetz genügen. Weiter heißt es aber auch: „Welche praktische Rolle Mediationen in diesem Bereich spielen, ist schwer abzuschätzen; die Fallzahlen dürften jedoch eher gering ausfallen.“

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Referentenentwurf verwiesen.