Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV)

Gem. § 6 MediationsG wurde das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. Den Referentenentwurf zur Umsetzung von § 6 MediationsG finden Sie unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verordnungsentwurf_ueber_die_Aus_und_Fortbildung_von_zertifizierten_Mediatoren.pdf;jsessionid=5451C8C5152F767CFB2AB99BEDF1AE30.1_cid289?__blob=publicationFile Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass sie die Vorlage des Referentenentwurfes grundsätzlich begrüßt. Bei der weiteren Frage, welche persönlichen und fachlichen Anforderungen an einen zertifizierten Mediator aus gesetzgeberischer Sicht gestellt werden sollten, ist die BRAK von der Überlegung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen geleitet, dass sich Verbraucher bei der Inanspruchnahme alternativer Verfahren wie der Mediation an den Standards orientieren dürfen, die von den beteiligten Organen der Rechtspflege im Rahmen von streitigen Verfahren als Maßstäbe gesetzt worden sind. Im Lichte dieses Anspruchs unterstützt die BRAK das gesetzgeberische Anliegen, durch die Rechtsverordnung die Qualität der Mediationsverfahren zu sichern bzw. zu erhöhen, in vollem Umfange. Die BRAK hält jedoch die vom Gesetzgeber normierten Anforderungen an den Zeitpunkt des Erwerbs der geforderten Praxiserfahrung sowie die damit einhergehende Dokumentationspflicht für nicht ausreichend, um die vom Verbraucher an eine Zertifizierung geknüpften Erwartungen - insbesondere die gewünschte praktische Erfahrung des Mediators - zu erfüllen. Wie nachfolgend erläutert, hält es die BRAK daher für zwingend erforderlich, die in § 5 II MediationsG normierte Berechtigung, sich als zertifizierter Mediator zu bezeichnen, erst zu erlangen, wenn der Mediator zuvor neben der Absolvierung der skizzierten Ausbildung von 120 Stunden auch 4 Mediationsverfahren geleitet und adäquat dokumentiert hat. Für weitere Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der BRAK verwiesen.