Attribute

Freiwilligkeit

Das Mediationsverfahren ist freiwillig. Schwierigkeiten könnten unter Umständen dann auftreten, wenn sich eine Partei durch äußere Umstände unter Druck gesetzt fühlt, an dem Verfahren teilzunehmen. Dies kann beispielswei se der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Teilnahme an einem Mediationsverfahren „vorschlägt“. Allerdings kann auch in solchen Konstellationen, eine Mediation durchaus sinnvoll sein und erfolgreich verlaufen. Freiwilligkeit des Verfahrens bedeutet allerdings auch, dass jede Seite die Mediation zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung abbrechen kann.

Allparteilichkeit

Der Mediator steht auf keiner Seite. Er ist nicht lediglich neutral, sondern allparteilich. Der Mediator setzt sich für alle Medianten ein und unterstützt jede Partei gleichermaßen im Verständigungsprozess.

Eigenverantwortung

Die Medianten lösen den Konflikt eigenverantwortlich. Im Gegensatz zu einem Richter entscheidet der Mediator nicht darüber, welche Partei „Recht bekommt“.  Dies fordert von den Parteien allerdings auch die Bereitschaft, die Verantwortung tragen zu wollen und an und in dem Verfahren mitzuarbeiten.

Offenheit und Informiertheit

Da die Mediation die Eigenverantwortung der Konfliktpartner in den Mittelpunkt stellt, ist es wichtig, dass die Medianten alle Tatsachen offen legen, die für die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind.
Zur Informiertheit der Medianten gehört es auch, dass sich die Parteien auch während des Mediationsverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten oder begleiten lassen können. Der anwaltliche Vertreter vermittelt seiner Partei die rechtlichen Möglichkeiten. Auch kann der anwaltliche Vertreter im Rahmen der Abschlussvereinbarung mitwirken, so dass diese rechtlich umsetzbar und tragfähig wird.

Vertraulichkeit

Weil die Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, das auch jederzeit von einer Seite beendet werden kann, benötigen die Parteien Vertrauensschutz. Fakten, die die Medianten im Verlauf der Mediation offen gelegt haben, dürfen daher grundsätzlich nicht Dritten offenbart, noch in einem gerichtlichen Verfahren gegen einen der an der Mediation Beteiligten verwendet werden.  Die Parteien vereinbaren die Vertraulichkeit zu wahren und nur gemeinsam den Mediator von seiner Schweigepflicht zu entbinden.