Unzulässige Bürogemeinschaft mit Mediator und Berufsbetreuer

Der niedersächsische AGH führt in seiner Begründung aus, dass sich nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO Rechtsanwälte nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Patentanwaltskammer sowie mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden dürften. Dies gelte gemäß Abs. 3 der Vorschrift für Bürogemeinschaften entsprechend. Nichtanwaltliche Mediatoren und Berufsbetreuer fielen eindeutig nicht unter diese abschließende Aufzählung.



Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 12.1.2016 – 1 BvL 6/13. Den Rechtsanwaltskammern und den ordentlichen Gerichten stehe keine eigene Verwerfungskompetenz von förmlichen Gesetzen zu. Die in der Entscheidung des BVerfG angestellten Erwägungen könnten auch nicht etwa über eine verfassungskonforme Auslegung von § 59a Berücksichtigung finden.



Eine Vorlage beim BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sei hier nicht veranlasst. Die vom BVerfG festgestellte teilweise Verfassungswidrigkeit ergebe sich daraus, dass zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit vor einer Offenbarung von Kenntnissen an außenstehende Dritte ein Sozietätsverbot für eine Partnerschaft zwischen Anwälten und Ärzten oder Apothekern zumindest in weiten Bereichen nicht erforderlich sei, weil aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen auch Ärzte und Apotheker gleich den Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet seien und auch die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses gemäß dem Katalog des § 103 Abs. 1 StGB nicht nur für die unter Nr. 3 genannten Rechtsanwälte, sondern in gleicher Weise nach Nr. 1 für Ärzte und Apotheker strafbar sei. Dies sei bei Mediatoren und Berufsbetreuern nicht der Fall. Mediatoren unterlägen zwar der Verschwiegenheitspflicht nach § 4 MediationsG, sind aber – so wie die Betreuer - nicht in § 203 Abs. 1 StGB und § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannt. Schließlich begründeten auch die Gehilfenregelungen in § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB und § 53a StPO kein vergleichbares Schutzniveau.